Die Gutachter hielten betreffend die Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit Oktober 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden, bis sich diese per Februar 2017 aus psychischen Gründen auf 70 % reduziert habe (VB 121.1, S. 27). 4.3.2. Schliesslich ist ein von der Beschwerdegegnerin eingeholtes orthopädisches MedExP-Verlaufsgutachten vom 18. Juli 2019 von Dr. med. E._____ aktenkundig (VB 186, S. 2 ff.). Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (vgl. VB 186 S. 19):