Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht betreffend die Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei in deren angestammten Tätigkeit seit Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten sehr leichten bis leichten wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit habe vom 27. Oktober 2014 bis Januar 2015 eine 100%ige -7-