tätsbemessung mit einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % (beziehungsweise 0 % ab Januar 2019) Aufgabenbereich (Haushalt) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % per 27. Oktober 2015, von 84 % per 16. November 2017, von 61 % per 1. April 2018 und von 48 % per 1. Januar 2019 für die Zeit vom 1. November 2017 bis 30. Juni 2018 Anspruch auf ganze Invalidenrente, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 Anspruch auf einer Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente (VB 342). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Ergebnisse der sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt