_ vom 11. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 306) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im Oktober 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %, ab dem 16. November 2017 zu 0 %, ab April 2018 zu 30 % und ab Oktober 2018 zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Unter Berücksichtigung der in den Berichten vom 16. November 2022 (VB 311) und vom 11. Mai 2018 (VB 127) über die Abklärungen an Ort und Stelle vom 10. November 2022 beziehungsweise vom 25. April 2018 festgestellten Einschränkung im Haushalt bestehe unter Anwendung der gemischten Methode der Invalidi-