1. In ihrer Verfügung vom 10. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 11. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 306) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im Oktober 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %, ab dem 16. November 2017 zu 0 %, ab April 2018 zu 30 % und ab Oktober 2018 zu 40 % arbeitsfähig gewesen.