eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 sowie eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2019 zu. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 10. Mai 2023 der IV-Stelle des Kantons Aargau anzupassen und eine ganze IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen.