Nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 31. Mai 2021 ab. Mit Urteil VBE.2021.308 vom 5. November 2021 hiess das Versicherungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.