Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und gewährte der Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 7. September 2016 holte die Beschwerdegegnerin bei der MedExP, Birmenstorf, ein bidisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 3. Januar 2018) ein und führte ausserdem eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich an Ort und Stelle durch. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens betreffend In-