1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. März 2015 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin auf ein entsprechendes Leistungsbegehren vom 2. November 2012 berufliche Massnahmen zugesprochen hatte, die mit Verfügung vom 26. September 2013 beendet worden waren. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und gewährte der Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen.