Eine Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Berichten, soweit sie ihm denn überhaupt vorlagen, erfolgte jedoch nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Beurteilung nicht in Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung des Leistungsanspruchs bedeutsamen medizinischen Vorakten betreffend sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitszustand abgegeben worden ist und die Schlussfolgerungen von RAD-Arzt Dr. med. D. nicht genügend begründet worden sind, kann nicht auf dessen Aktenbeurteilungen abgestellt werden (vgl. E. 3.1. hiervor).