4.2.2. Dr. med. D. ging indes davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich an physischen Beschwerden leide. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründete er zudem einzig damit, dass keine invalidisierende Erkrankung vorliege, da keiner der Behandler mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen mitgeteilt habe (vgl. VB 17 S. 1). Eine Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Berichten, soweit sie ihm denn überhaupt vorlagen, erfolgte jedoch nicht.