4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die beiden Stellungnahmen von Dr. med. D. seien "per se nicht aussagekräftig". Auch sei dieser als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates nicht qualifiziert, eine Beurteilung hinsichtlich der angiologischen und neurologischen Fragestellungen vorzunehmen.