2022, in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 27 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt und gewürdigt habe. Es seien deshalb weitere Abklärungen erforderlich, damit ihr Rentenanspruch zuverlässig beurteilt werden könne (Beschwerde S. 4). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (VB 27) zu Recht abgewiesen hat.