2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit vom 9. März 2023 datierender Eingabe verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: