gerichts 9C_433/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3). Obwohl sich diese Rechtsprechung auf den Fall bezieht, dass überhaupt keine Haushaltsabklärung vorgenommen worden wurde, ist sie auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil gemäss vorangehenden Ausführungen aufgrund der möglicherweise nicht korrekten Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin Hinweise darauf bestehen, dass die Abklärungsperson ihre Erhebungen nicht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse erhoben hat (vgl. BGE 128 V 93 E. 4; vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 5).