Den ersten Termin vom 4. Januar 2022 sagte sie krankheitsbedingt ab (VB 43), beim zweiten Termin vom 26. Januar 2022 öffnete sie weder die Haustüre, noch war sie telefonisch zu erreichen (VB 45), die Anfrage für den dritten Termin beantwortete sie nicht (VB 46) und den vierten Termin sagte sie ab, weil ihre Tochter, die übersetzen sollte, nicht anwesend sei (VB 49). Sodann teilte die behandelnde Psychotherapeutin in einer E-Mail-Nachricht an die Beschwerdegegnerin am 1. März 2022 mit, die Beschwerdeführerin wünsche einen Termin bei der Beschwerdegegnerin in Aarau statt bei ihr zuhause, da es für sie beschämend sei, jemanden in ihre Wohnung zu lassen (VB 50).