Gemäss der Aktennotiz vom 17. November 2021 habe die Beschwerdeführerin Probleme, eine fremde Person in ihre Wohnung zu lassen (VB 42). Den ersten Termin vom 4. Januar 2022 sagte sie krankheitsbedingt ab (VB 43), beim zweiten Termin vom 26. Januar 2022 öffnete sie weder die Haustüre, noch war sie telefonisch zu erreichen (VB 45), die Anfrage für den dritten Termin beantwortete sie nicht (VB 46) und den vierten Termin sagte sie ab, weil ihre Tochter, die übersetzen sollte, nicht anwesend sei (VB 49).