phil. C._____ vom 8. September 2022 stattfand, als nicht vollständig. Ein alleiniges Abstellen auf die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. September 2022 (VB 67 S. 14) kommt jedoch mangels fachärztlicher Kompetenz von lic. phil. C._____ (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) vorliegend ebenfalls nicht in Frage. 3.3.5. 3.3.5.1. Des Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Haushaltsabklärung nicht, wie sonst üblich, bei der Beschwerdeführerin vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV), sondern im Hause der Beschwerdegegnerin durchgeführt wurde (VB 52 S. 1).