jedoch insgesamt Hinweise, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung als auch bei der Haushaltsabklärung angab, bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht eingeschränkt zu sein, obwohl sie tatsächlich auch ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich beeinträchtigt ist, es daher der Abklärungsperson nur beschränkt möglich war, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Damit erweist sich der Abklärungsbericht vom 7. April 2022 (VB 52), auch ergänzt durch die Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (VB 76), in der jedoch keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen von lic. phil.