Auf die Ausführungen von lic. phil. C._____ vom 8. September 2022 ging die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2023 nicht weiter ein. Sie verwies lediglich auf die früheren Ausführungen von lic. phil. C._____ und der Psychiaterin Dr. med. D._____ sowie insbesondere auf den im Rahmen der - 10 - Begutachtung angegebenen Tagesablauf der Beschwerdeführerin und kam zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs glaubhaft berichtet habe, dass bei den Haushaltsarbeiten keine Einschränkungen bestehen würden (VB 76).