Im SMAB-Gutachten vom 21. Juni 2021 wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Haushalt und Alltag keine Hilfe zu benötigen (VB 36.1 S. 8), und der RAD-Arzt Dr. med. E._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, soweit es aus dem Tagesablauf ersichtlich sei, würden sich im Haushaltsbereich keine relevanten Einschränkungen ausmachen lassen (VB 38 S. 4). Dazu gab die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. C._____ jedoch auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail- Nachricht vom 8. September 2022 jedoch an, die Beschwerdeführerin neige gelegentlich dazu, ein zu positives Bild ihres psychischen Zustandes zu zeichnen.