in einem 100%-Pensum als Rezeptionistin tätig gewesen war. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 und während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann bis zur Trennung 2015 ging die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Einschulung der Tochter und damit der Zeitpunkt, in dem sich die Betreuungsaufgaben verringert hätten, fällt vorliegend mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zusammen (VB 36.1 S. 14 f.).