Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren auf die finanzielle Notwendigkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall verweist (vgl. Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument allein nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr auf die Gesamtumstände abzustellen ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Dabei sind insbesondere auch die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie vor der Einreise in die Schweiz ein Praktikum in einem Hotel absolviert hatte und anschliessend in R._____ und S._____ in einem 100%-Pensum als Rezeptionistin tätig gewesen war.