Haushalt" vom 5. Juli 2019 und in der Stellungnahme vom 24. Juli 2019 an, im Gesundheitsfalle wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Diese Aussage ist im vorliegenden Fall nicht der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde entsprechend stark zu gewichten, da sich Sozialarbeiter der versicherungsrechtlichen Konsequenzen von Angaben auf derartigen Fragebögen bewusst sind und die Beschwerdeführerin damit womöglich bereits von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst gewesen sein könnte. -7-