Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wurde bei der Beantwortung des Fragebogens durch den für sie zuständigen Sozialdienst unterstützt. Dies erschliesst sich aus dem Umstand, dass der ebenfalls am 5. Juli 2019 ausgefüllte Fragebogen für Gesuchstellende die gleiche Handschrift wie der Fragebogen Haushalt (VB 10) trägt und ersterer mit dem Hinweis versehen ist, die Sozialarbeiterin habe die mündlichen Antworten der Beschwerdeführerin niedergeschrieben (VB 11 S. 2). In der Stellungnahme vom 24. Juli 2019 wurde ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Schreiben von den Sozialen Diensten der Stadt Baden unterstützt worden sei (VB 13).