Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei der im Zuge der Beantwortung der Fragen im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 5. Juli 2019 (VB 10) getätigten Angabe eines hypothetischen Arbeitspensums von 100 % handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde, welche entsprechend zu gewichten sei (vgl. Beschwerde S. 8). Zwar ist bei sich widersprechenden Angaben auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen