Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 5. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 100 % nachgehen (VB 10 S. 3). Die Beschwerdegegnerin bat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 um Begründung dieser Angabe (VB 12). Die Beschwerdeführerin antwortete am 24. Juli 2019, sie sei nach Einreise in die Schweiz unmittelbar schwanger geworden und daher nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Im Anschluss habe ihr Mann genügend Einkommen erwirtschaftet und sie sei als Hausfrau tätig gewesen. Seit ihrer Trennung im Dezember 2015 sei sie jedoch auf Sozialhilfe angewiesen.