3. 3.1. Hinsichtlich des hypothetischen Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % – und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 70 bzw. 80 % (VB 79 S. 4 f.) – erwerbstätig. Ausserdem bestünden entgegen dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin Einschränkungen im Haushalt, so dass selbst bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung bereits ab Mai 2020 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen würde (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).