Geeignet sei eine rein sachbezogene (ohne Kundenkontakt), kognitiv einfache, gut vorstrukturierte, eher repetitive Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kollegen. Die Beschwerdeführerin sollte dabei überwiegend für sich alleine arbeiten können (VB 36.1 S. 13 ff.).