Die angestammte Tätigkeit als Rezeptionistin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben, da es nach kurzer Zeit zu einer psychischen Dekompensation kommen würde. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege seit November 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor. Geeignet sei eine rein sachbezogene (ohne Kundenkontakt), kognitiv einfache, gut vorstrukturierte, eher repetitive Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und mit wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kollegen.