Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.289 / mt / fi Art. 27 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 10. Mai 2023 und 26. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt tätig gewesen als Haus- frau, meldete sich am 24. Mai 2019 wegen psychischer Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte berufliche, medizinische sowie persönliche Ab- klärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 21. Juni 2021). Nach Rücksprache mit dem RAD, Durchführung eines Haushaltabklärungsgesprächs im Hause der Beschwerdegegnerin am 31. März 2022, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer Stellungnahme der Abklärungsperson sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ab dem 1. August 2022 eine Rente in der Höhe von 35% einer ganzen Rente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Juni 2023 und Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen. Die entsprechende Verfügung erging in der Folge am 26. Mai 2023. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 10. und 26. Mai 2023 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtenen Verfügungen vom 10.05.2023 bzw. 26.05.2023 seien dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin mindes- tens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung seit 01.05.2020 zugesprochen wird. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." In prozessualer Hinsicht stellte sie folgenden Antrag: "Der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 10. und 26. Mai 2023 (VB 79, 81) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf das psychiatrische SMAB-Gutachten vom 21. Juni 2021. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 36.1 S. 11): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)" Die angestammte Tätigkeit als Rezeptionistin könne die Beschwerdeführe- rin nicht mehr ausüben, da es nach kurzer Zeit zu einer psychischen De- kompensation kommen würde. Es bestehe in der angestammten Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tä- tigkeit gemäss Belastungsprofil liege seit November 2015 eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit vor. Geeignet sei eine rein sachbezogene (ohne Kundenkon- takt), kognitiv einfache, gut vorstrukturierte, eher repetitive Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Be- lastbarkeit und mit wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten und Kolle- gen. Die Beschwerdeführerin sollte dabei überwiegend für sich alleine ar- beiten können (VB 36.1 S. 13 ff.). 2.2. Das SMAB-Gutachten vom 21. Juni 2021 (VB 36.1) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme gerecht (zum Beweiswert von Gutachten: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.). Dass die Be- schwerdegegnerin auf das SMAB-Gutachten vom 21. Juni 2021 (VB 36.1) abstellte, wurde von der Beschwerdeführerin zudem – ausweislich der Ak- ten zu Recht – nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 5), womit sich dies- bezügliche Weiterungen erübrigen. -4- 3. 3.1. Hinsichtlich des hypothetischen Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % – und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 70 bzw. 80 % (VB 79 S. 4 f.) – erwerbstätig. Ausserdem bestünden entge- gen dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin Einschränkungen im Haushalt, so dass selbst bei Anwendung der gemischten Methode der In- validitätsbemessung bereits ab Mai 2020 Anspruch auf eine Rente der In- validenversicherung bestehen würde (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. 3.2.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzel- falles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rah- men des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen sind praxis- gemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis -5- auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2). 3.2.2. Hinsichtlich des beruflichen und privaten Werdegangs der Beschwerdefüh- rerin ergibt sich aus den Akten Nachfolgendes: Im Rahmen der SMAB-Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 1974 in Q._____ geboren worden sei und ihre Eltern aus R._____ stammen würden. Die erste Zeit ihrer Kindheit und Schulzeit habe sie in Q._____ verbracht. Nach der Rückkehr der Familie habe sie die restliche Schulzeit in R._____ absolviert, anschliessend ein Praktikum in einem Hotel begonnen, woraus sich eine Anstellung als Rezeptionistin ergeben habe. In den folgenden Jahren sei sie sowohl in R._____ als auch in S._____ in einem 100%-Pensum (vgl. auch VB 10 S. 2) als Rezeptionistin tätig gewesen (VB 36.1 S. 7). Nach der Rückkehr aus S._____ habe sie für eineinhalb Jahre bei ihrer Familie in R._____ gelebt und sei währenddessen keiner Arbeit nachgegangen (VB 36.2 S. 3). Sie sei 2009, kurz nach ihrer Heirat mit einem Tunesier, in die Schweiz eingereist, und 2010 sei dann ihre Tochter zur Welt gekommen. In der Schweiz sei sie nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Jahr 2015 habe sie sich von ihrem Mann getrennt, die Scheidung sei im August 2020 erfolgt (VB 36.1 S. 7). Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 5. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde im Gesundheitsfall einer Er- werbstätigkeit im Pensum von 100 % nachgehen (VB 10 S. 3). Die Be- schwerdegegnerin bat die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 um Be- gründung dieser Angabe (VB 12). Die Beschwerdeführerin antwortete am 24. Juli 2019, sie sei nach Einreise in die Schweiz unmittelbar schwanger geworden und daher nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Im Anschluss habe ihr Mann genügend Einkommen erwirtschaftet und sie sei als Hausfrau tätig gewesen. Seit ihrer Trennung im Dezember 2015 sei sie jedoch auf Sozialhilfe angewiesen. Seither würde sie (wäre sie nicht krank geworden) gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um selbstständig für den Lebensunterhalt von ihr und ihrer Tochter aufzukommen. Wäre sie gesund, würde sie seit der Trennung von ihrem Ehemann einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei diesem Schreiben sei sie von den Sozialen Diensten der Stadt Baden unterstützt worden (VB 13). Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. April 2022 zum Gespräch vom 31. März 2022 in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin gab die Be- schwerdeführerin an, sie wolle nun wieder auf die Beine kommen und ein unabhängiges Leben führen, weshalb sie für einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik B._____ im Kanton T._____ angemeldet sei. Die Tochter werde sich während des Klinikaufenthaltes bei ihrer Mutter -6- oder in einer Pflegefamilie aufhalten (VB 52 S. 1). Auf die Rückfrage zu ihrer Angabe im Fragebogen Haushalt vom 5. Juli 2019, wo sie eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angegeben hat (VB 10 S. 3), habe die Beschwerdeführerin erklärt, aufgrund der sehr engen Beziehung zu ihrer Tochter gehe sie davon aus, dass sie im Gesundheitsfall an drei bis vier Tagen pro Woche arbeiten würde. Ab dem Übertritt ihrer Tochter in die Oberstufe im August 2022 würde sie ihr Pensum auf 80 % erhöhen und ab Schulaustritt wäre sie dann zu 100 % erwerbstätig. Die Fachspezialistin hielt fest, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Gesundheitsfall 60-80 % bzw. ab August 2022 80 % arbeiten würde, seien nachvollziehbar (VB 52 S. 2 f.). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei der im Zuge der Beantwortung der Fragen im "Fragebogen betreffend Erwerbstä- tigkeit / Haushalt" vom 5. Juli 2019 (VB 10) getätigten Angabe eines hypo- thetischen Arbeitspensums von 100 % handle es sich um eine Aussage der ersten Stunde, welche entsprechend zu gewichten sei (vgl. Beschwerde S. 8). Zwar ist bei sich widersprechenden Angaben auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar- stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 vom 6. April 1995 E. 2a). Auch diese muss jedoch im Ge- samtkontext plausibel erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wurde bei der Beantwortung des Fra- gebogens durch den für sie zuständigen Sozialdienst unterstützt. Dies er- schliesst sich aus dem Umstand, dass der ebenfalls am 5. Juli 2019 aus- gefüllte Fragebogen für Gesuchstellende die gleiche Handschrift wie der Fragebogen Haushalt (VB 10) trägt und ersterer mit dem Hinweis versehen ist, die Sozialarbeiterin habe die mündlichen Antworten der Beschwerde- führerin niedergeschrieben (VB 11 S. 2). In der Stellungnahme vom 24. Juli 2019 wurde ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Schreiben von den Sozialen Diensten der Stadt Baden unterstützt worden sei (VB 13). Die Beschwerdeführerin gab mit Unterstützung der Sozialar- beiterin im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 5. Juli 2019 und in der Stellungnahme vom 24. Juli 2019 an, im Gesundheitsfalle wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Diese Aussage ist im vorliegenden Fall nicht der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde entsprechend stark zu gewichten, da sich Sozialarbeiter der versicherungsrechtlichen Konsequenzen von Angaben auf derartigen Fragebögen bewusst sind und die Beschwerdeführerin damit womöglich bereits von Überlegungen so- zialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst gewesen sein könnte. -7- Im Haushaltsabklärungsgespräch vom 31. März 2022 gab die Beschwer- deführerin sodann unter Bezugnahme auf die enge Beziehung zwischen ihr und ihrer Tochter an, sie gehe eher davon aus, sie würde an drei bis vier Tagen die Woche arbeiten. Mit dem Übertritt der Tochter in die Ober- stufe im August 2022 würde sie ihr Pensum auf 80 % und ab Schulaustritt der Tochter auf 100 % erhöhen (VB 52 S. 2). Dies erscheint nachvollzieh- bar, insbesondere, da die Beschwerdeführerin die enge Mutter-Tochter-Be- ziehung aktenausweislich mehrfach betont hat (VB 15 S. 4; VB 17 S. 6; VB 19 S. 3 f.; VB 36.1 S. 13; VB 52 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren auf die finanzielle Notwendig- keit einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall verweist (vgl. Be- schwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument allein nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr auf die Gesamtumstände abzu- stellen ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Dabei sind insbesondere auch die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie vor der Einreise in die Schweiz ein Praktikum in einem Hotel absolviert hatte und anschliessend in R._____ und S._____ in einem 100%-Pensum als Rezeptionistin tätig gewesen war. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 und während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann bis zur Trennung 2015 ging die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Einschulung der Tochter und damit der Zeitpunkt, in dem sich die Betreuungsaufgaben verringert hätten, fällt vorliegend mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zusammen (VB 36.1 S. 14 f.). In einer Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände der Beschwerde- führerin, ihrer Aussagen und ihrer Erwerbsbiografie erweist sich die An- gabe der Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig zu sein, als nicht überzeugend. Insgesamt erscheint vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis Au- gust 2022 in einem 70%igen Pensum erwerbstätig und im Umfang von 30 % im Haushalt tätig gewesen wäre und, seit dann einer 80%igen Er- werbstätigkeit und einer 20%igen Haushaltstätigkeit nachgehen würde. Da- mit ist der Wahl der Bemessungsmethode durch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 72) zuzustimmen. 3.3. 3.3.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 10. und 26. Mai 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbe- reich Haushalt (VB 79 S. 4) insbesondere auf den Abklärungsbericht vom 7. April 2022 zum Gespräch vom 31. März 2022 (VB 52). Darin hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie -8- die medizinischen Akten fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit November 2015 keine Einschränkungen im Haushalt (VB 52 S. 5). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Verweis auf die Stellung- nahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin, lic. phil. C._____, vor, sie neige gelegentlich dazu, ein zu positives Bild ihres psychischen Zustandes zu beschreiben. Tatsache sei jedoch, dass sie seit einigen Monaten mit der Haushaltsführung überfordert sei, was dazu geführt habe, dass sie nicht mehr genügend Ordnung und Sauberkeit habe herstellen können. Diese Ausführungen von lic. phil. C._____ würden nachvollziehbar aufzeigen, dass sie sich aus Krankheitsgründen nicht eingestehen könne, dass sie in der Haushaltsführung eingeschränkt sei (vgl. Beschwerde S. 15 f.). 3.3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der ört- lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diag- nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemes- sung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur- teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Fest- stellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Ge- wicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus- mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein- schränkungen zu erkennen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 241 ff. zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinwei- sen). 3.3.4. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ stellte in ihrem Bericht vom 28. September 2019 fest, der Beschwerdeführerin gelinge es aufgrund eines deutlich eingeschränkten Antriebs nur, das Nötigste zu erledigen. (VB 15 S. 4). Im weiteren Verlauf habe sich, sowohl gemäss Aussage der behandelnden Psychologin lic. phil. C._____ als auch der Psychiaterin Dr. med. D._____, der psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und der Antrieb sei in allen -9- Lebensbereichen auf ein absolutes Minimum gesunken (VB 17 S. 5 f., VB 19 S. 2 ff.). Im SMAB-Gutachten vom 21. Juni 2021 wurde zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Haushalt und Alltag keine Hilfe zu benötigen (VB 36.1 S. 8), und der RAD-Arzt Dr. med. E._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 fest, soweit es aus dem Tagesablauf ersichtlich sei, würden sich im Haushaltsbereich keine relevanten Einschränkungen ausmachen lassen (VB 38 S. 4). Dazu gab die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. C._____ jedoch auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail- Nachricht vom 8. September 2022 jedoch an, die Beschwerdeführerin neige gelegentlich dazu, ein zu positives Bild ihres psychischen Zustandes zu zeichnen. Tatsache sei, dass sie seit einigen Monaten mit der Haushaltsführung überfordert sei, was dazu geführt habe, dass sie nicht mehr genügend Ordnung und Sauberkeit herstellen könne. Unter anderem seien sie und ihre Tochter deswegen vorübergehend zu ihrem Ex- Ehemann gezogen (VB 67 S. 15). Bereits im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Juni 2019 war eine verminderte Einsichtsfähigkeit beschrieben worden, und dass die vom Sozialdienst Baden angeordnete Psychiatrie-Spitex ihre Arbeit nie richtig habe aufnehmen können (VB 15 S. 3 f.). Lic. phil. C._____ führte in ihrer E-Mail-Nachricht vom 8. September 2022 weiter aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der angeschlagenen körperlichen Gesundheit eingeschränkt. Dies vor allem bei anstrengenden Aufgaben. Sie wohne zwar in einer 4-Zimmerwohnung, bewohne jedoch nicht alle Zimmer, da sie keine Möbel habe. Andererseits habe sie vor mehreren Monaten ein neues Sofa geschenkt bekommen, das mit anderen Sachen zusammen immer noch im Korridor stehe, so dass der Eingang verstellt sei. Im Sommer dieses Jahres habe sich Ungeziefer breitgemacht, was jetzt erst habe behoben werden können. Sie erzähle glaubhaft, dass sie früher eine ausgesprochen putzfreudige und ordnungsliebende Frau gewesen sei und dass sie sich schäme, ihren Haushalt nicht mehr so führen zu können. Sie fühle sich in ihrer Wohnung aufgrund der fehlenden Einrichtungsgegenstände nicht richtig wohl und ihre Motivation bzw. ihr Antrieb, es sich dort gemütlich zu machen, sei stark reduziert. Eine prozentuale Einschätzung der Einschränkung sei schwierig zu machen. Sie dürfte es schaffen, das Nötigste zu erledigen, vor allem was das Zimmer der Tochter betreffe. Die Einschränkung in der Haushaltsführung werde auf 40 bis 60 % geschätzt (VB 67 S. 14). Auf die Ausführungen von lic. phil. C._____ vom 8. September 2022 ging die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2023 nicht weiter ein. Sie verwies lediglich auf die früheren Ausführungen von lic. phil. C._____ und der Psychiaterin Dr. med. D._____ sowie insbesondere auf den im Rahmen der - 10 - Begutachtung angegebenen Tagesablauf der Beschwerdeführerin und kam zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs glaubhaft berichtet habe, dass bei den Haushaltsarbeiten keine Einschränkungen bestehen würden (VB 76). Damit bestehen vorliegend aufgrund der Ausführungen von Dr. med. D._____ und lic. phil. C._____ jedoch insgesamt Hinweise, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung als auch bei der Haushaltsabklärung angab, bei der Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht eingeschränkt zu sein, obwohl sie tatsächlich auch ihrer Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich beeinträchtigt ist, es daher der Abklärungsperson nur beschränkt möglich war, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Damit erweist sich der Abklärungsbericht vom 7. April 2022 (VB 52), auch ergänzt durch die Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (VB 76), in der jedoch keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen von lic. phil. C._____ vom 8. September 2022 stattfand, als nicht vollständig. Ein alleiniges Abstellen auf die Einschätzung der behandelnden Psycho- therapeutin vom 8. September 2022 (VB 67 S. 14) kommt jedoch mangels fachärztlicher Kompetenz von lic. phil. C._____ (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) vorliegend ebenfalls nicht in Frage. 3.3.5. 3.3.5.1. Des Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Haushaltsabklärung nicht, wie sonst üblich, bei der Beschwerdeführerin vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV), sondern im Hause der Beschwerdegegnerin durchge- führt wurde (VB 52 S. 1). Ausweislich der Akten meldete sich die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt zwischen dem 4. Januar 2022 und dem 1. März 2022 insgesamt viermal zum Hausbesuch an (VB 41, 44, 46, 47). Gemäss der Aktennotiz vom 17. November 2021 habe die Beschwerdeführerin Probleme, eine fremde Person in ihre Wohnung zu lassen (VB 42). Den ersten Termin vom 4. Ja- nuar 2022 sagte sie krankheitsbedingt ab (VB 43), beim zweiten Termin vom 26. Januar 2022 öffnete sie weder die Haustüre, noch war sie telefo- nisch zu erreichen (VB 45), die Anfrage für den dritten Termin beantwortete sie nicht (VB 46) und den vierten Termin sagte sie ab, weil ihre Tochter, die übersetzen sollte, nicht anwesend sei (VB 49). Sodann teilte die behan- delnde Psychotherapeutin in einer E-Mail-Nachricht an die Beschwerde- gegnerin am 1. März 2022 mit, die Beschwerdeführerin wünsche einen Ter- min bei der Beschwerdegegnerin in Aarau statt bei ihr zuhause, da es für sie beschämend sei, jemanden in ihre Wohnung zu lassen (VB 50). - 11 - Allein der Umstand, dass eine Haushaltsabklärung nicht in der Wohnung der versicherten Person stattfindet, sondern (auf deren Begehren) in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin erfolgt, mindert die Aussagekraft eines Abklärungsberichts an sich noch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September E. 5). Der gänzliche Verzicht auf eine Haushaltsabklärung vor Ort ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerb- lichen ein relativ hoher Grad im Haushalt erforderlich wäre, um einen ren- tenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_433/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3). Obwohl sich diese Rechtsprechung auf den Fall bezieht, dass überhaupt keine Haushaltsabklärung vorgenommen worden wurde, ist sie auf den vor- liegenden Fall anwendbar, weil gemäss vorangehenden Ausführungen auf- grund der möglicherweise nicht korrekten Selbsteinschätzung der Be- schwerdeführerin Hinweise darauf bestehen, dass die Abklärungsperson ihre Erhebungen nicht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse erhoben hat (vgl. BGE 128 V 93 E. 4; vgl. e contrario Urteil des Bun- desgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 5). Dass die Be- schwerdeführerin es als beschämend empfunden hätte, jemanden in ihre Wohnung zu lassen (vgl. VB 50), deutetet zudem darauf hin, dass sie diese – allenfalls aus gesundheitlichen Gründen – in keinem sauberen und/oder aufgeräumten Zustand hält. 4. Zusammenfassend ist der zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Be- schwerdeführerin relevante Sachverhalt daher im Lichte der Untersu- chungsmaxime insgesamt nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind insbesondere die behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt, auch im retrospektiven zeitlichen Verlauf, zu bestimmen. Allfällige neue oder medizinische Aspekte sind von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in ihre Abklärungen miteinzubeziehen. Anschliessen hat sie neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. und 26. Mai 2023 aufzuhe- - 12 - ben sind und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 10. und 26. Mai 2023 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Tschan