4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Brugg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten