_ vom 19. April 2023 betreffend einen Eingriff vom 4. April 2023 ist unter anderem eine insgesamt problemlose Mobilisation bis hin zur Selbstständigkeit zu entnehmen (VB 227 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin auf eine Gehhilfe oder gar einen Rollstuhl angewiesen gewesen wäre, geht weder aus dem Bericht des Kantonsspitals Q._____ noch aus den übrigen (nach dem Gutachten der Neurologie -5- Toggenburg datierenden) medizinischen Unterlagen hervor. Somit ist eine Notwendigkeit der Abgabe eines Rollstuhls (vgl. E. 2.3) zu verneinen.