Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier sodann Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vor, welche mit Verweis auf das Gutachten ausführte, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe kein Anspruch auf einen adaptiv-Roll- stuhl "bzw. auf irgendeinen Rollstuhl" (VB 211 S. 2 f.). Im aktenkundigen Austrittsbericht des Kantonsspitals Q._____ vom 19. April 2023 betreffend einen Eingriff vom 4. April 2023 ist unter anderem eine insgesamt problemlose Mobilisation bis hin zur Selbstständigkeit zu entnehmen (VB 227 S. 3).