3.2. Die Gutachter der Neurologie Toggenburg gelangten mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass bereits der Gebrauch von Gehstützen nicht nachvollzogen werden könne. Dabei lag ihnen insbesondere auch der Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. August 2022, in welchem dieser eine Kostengutsprache für einen Rollstuhl für angezeigt hielt (VB 190 S. 3), vor (VB 208 S. 9). Die Beschwerdegegnerin legte das Dossier sodann Dr. med.