2.2. Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie weiterer Bestimmungen an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat.