Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.2. hiervor mit Verweis auf E. 2.2. hiervor). Angesichts dieser Gegebenheiten waren die Verlustgefahren der Beschwerde von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. - 10 -