5.2.3. Die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hat sich vorliegend bezüglich des Revisionsgrundes bzw. des massgeblich veränderten Gesundheitszustandes ausschliesslich auf den Bericht von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ vom 20. März 2023 gestützt, welcher eine solche, wie erwähnt (E. 4.2. hiervor), weder durch die genannten Diagnosen noch die entsprechenden Symptome überhaupt behauptet. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.2. hiervor mit Verweis auf E. 2.2. hiervor).