5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Prozessuales Rechtsbegehren 1). 5.2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG).