eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ derweil nicht geltend gemacht (vgl. E. 4.2. hiervor). Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass deren medizinische Einschätzung bereits 2018 von der Beurteilung von Dr. med. C._____ abgewichen ist (vgl. VB 73). -9- Die Beschwerdegegnerin ging damit in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2023 zu Recht davon aus, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 24. Januar 2019 eingetreten ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.