_ im selben Bericht aus, dass eine solche Veränderung aus versicherungsmedizinischer Sicht "nicht nachvollzogen werden" könne (VB 171 S. 1). Dies ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht mit der Aussage gleichzusetzen, dass die entsprechende Verschlechterung nicht "nachgewiesen" sei (vgl. Beschwerde Ziff. 19 auf S. 10).