Die Tatsache, dass Dr. med. F._____ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, schmälert die Beweiskraft seiner Einschätzung vorliegend nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 18; siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 07. Juni 2010 E. 2.2). Allerdings ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde -8- Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14).