4.2. Vergleicht man den psychiatrisch-psychologischen Bericht vom 20. März 2023 (E. 3.2. hiervor) mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2018 (E. 3.1. hiervor), ist ersichtlich, dass sowohl das ADHS bzw. die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, wie auch die depressive Störung an sich keine neue Diagnose darstellen. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene neu diagnostizierte wahnhafte Störung (vgl. E. 4.1. hiervor) wird von Dr. med. D._____ und lic.