Die postulierte Störung (ADHS) könne unter einer adäquaten Therapie gut behandelt werden. Ein langandauender Gesundheitsschaden mit IV-Relevanz sei anhand der Aktenlage auszuschliessen. Ein ausführlicher anamnestischer Krankheitsverlauf mit entsprechenden funktionalen Einschränkungen sowie ausführlichen psychopathologischen Befunden in Zusammenhang mit den postulierten Diagnosen fehlten. Entsprechend könne eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands von heute gegenüber dem 24. Januar 2019 nicht nachvollzogen werden (VB 171 S. 1).