3.3. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 172) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2023 (VB 171). Dieser hielt darin fest, dass anhand der Aktenlage keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber dem 24. Januar 2019 glaubhaft gemacht werden könne. Eine wahnhafte oder depressive Störung könne mit Blick auf die Akten nicht bestätigt werden bzw. es sei von einer Remission der Beschwerden bzw. Symptomatik auszugehen. Die postulierte Störung (ADHS) könne unter einer adäquaten Therapie gut behandelt werden.