2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom Juli 2022 [VB 150] eingetreten ist.