1.3. Im Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Am 27. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Nach dagegen gerichteten Einwänden der Beschwerdeführerin und der Einreichung von Unterlagen verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2023 nach Rücksprache mit dem RAD und in Bestätigung ihres Vorbescheids das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: