Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, im Rahmen welcher sie die Beschwerdeführerin auf Empfehlung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten liess. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 3. Juli 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die Abweisung des Leistungsbegehrens.