Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.287 / ss / nl Art. 1 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin Beiständin: B._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. Dezember 2016 unter Angabe massiver Aufmerksamkeitsdefizite und Konzentrations- störungen sowie einer depressiven Episode bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärun- gen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, im Rahmen welcher sie die Beschwerdeführerin auf Empfehlung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten liess. Gestützt auf das entspre- chende Gutachten vom 3. Juli 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – die Ab- weisung des Leistungsbegehrens. 1.2. Im Anschluss sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin be- rufliche Massnahmen zu. Eine versuchte Eingliederung wurde von der Be- schwerdegegnerin am 8. November 2020 abgebrochen, nachdem die Be- schwerdeführerin nach einem operativen Eingriff nicht in den Einsatzbe- trieb hatte zurückkehren wollen. 1.3. Im Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwer- degegnerin zum Leistungsbezug an. Am 27. Januar 2023 stellte die Be- schwerdegegnerin in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Nach dagegen gerichteten Einwänden der Beschwerde- führerin und der Einreichung von Unterlagen verfügte die Beschwerdegeg- nerin am 10. Mai 2023 nach Rücksprache mit dem RAD und in Bestätigung ihres Vorbescheids das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die angefochtene Verfügung vom 10.05.2023 sei vollumfänglich aufzu- heben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Leistungsan- spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten [recte: Beschwerdegegnerin]." -3- Zudem stellte sie folgendes prozessuales Begehren: "1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und der Unterzeichnete seit [recte: sei] zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochte- nen Verfügung vom 10. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 172) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom Juli 2022 [VB 150] eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche -4- Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie- benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinwei- sen). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits (vor- liegend der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Januar 2019 [VB 77]) und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmel- dung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen ande- rerseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinwei- sen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. In medizinischer Hinsicht beruhte die Verfügung vom 24. Januar 2019 im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2018 (VB 63). Diesem sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 63.1 S. 17): "- Leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0), entstanden aus einer Dys- thymia (ICD-10 F 34.1) Dysthymia bestehend seit Jahren, depressive Episode bestehend seit mind. 10/2016 - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) Bestehend seit der Kindheit" Dr. med. C._____ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin lasse sich ein de- pressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, leichte Konzentrationsdefizite, Aufmerksamkeitsstörungen, leichte Gedächtnisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestische Durchschlafstörungen, zeitweise passive Todes- wünsche, eine Affektarmut, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfä- higkeit, eine innere Unruhe und eine Reduktion des Antriebs. Die vermut- lich seit Jahren bestehende chronisch deprimierte Grundstimmung sei zu Beginn im Rahmen einer Dysthymia zu bewerten. Im Rahmen der Unter- suchung würde die depressive Symptomatik aber das Ausmass einer sol- chen übersteigen, weshalb mittlerweile von einer leichten depressiven Epi- sode auszugehen sei. Eine aus einer Testung resultierende schwerere de- pressive Symptomatik lasse sich weder mit dem klinischen Gesamtein- druck noch den anamnestischen Angaben in Einklang bringen. Ein anderer -5- Test weise derweil auf eine leichte Depression hin (VB 63.1 S. 18). Die Auf- merksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin würden klinisch leichtgradig reduziert wirken. Sie sei aber beispielsweise 2017 in der Lage gewesen, allein mit ihren beiden minderjährigen Kindern in die Türkei zu fliegen. Es sei von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in höchstens mittelgradiger Ausprägung auszugehen (VB 63.1 S. 19). An- lässlich der Untersuchung hätten sich gewisse Diskrepanzen gefunden, welche auf eine leichte Verdeutlichungstendenz hinweisen würden (VB 63.1 S. 22). Unter Gesamtwürdigung der Diagnosen, Defizite und be- stehenden Ressourcen kam Dr. med. C._____ zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin trotz des depressiven Zustandsbildes und der ADHS- Symptomatik eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausü- ben könne (VB 63.1 S. 23). In der angestammten Tätigkeit als Crewmitar- beiterin in einem Fastfood-Lokal bestehe seit Oktober 2016 eine Arbeitsfä- higkeit von 50 % (sechs Stunden pro Tag mit 30%iger Leistungseinschrän- kung). Es werde dabei berücksichtigt, dass es sich um eine Tätigkeit mit hohem zeitlichen Druck und hohem Anspruch an die Flexibilität handle (VB 63.1 S. 27). In einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Überforde- rung mit sozialen Kontakten oder grossem Interaktionsstress, ruhig und we- nig hektisch mit vollständiger Tagesstruktur, ohne grossen Zeitdruck und hohe quantitative Anforderungen an die Arbeitsleistung, ohne hohe Anfor- derungen an die Flexibilität, aber mit der Möglichkeit eines ruhigen und gleichmässigen Arbeitstempos, keine Vorgesetztenfunktion) sei der Be- schwerdeführerin ein vollzeitliches Arbeitspensum mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % zumutbar (VB 63.1 S. 27 f.). 3.2. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht der behandelnden Psy- chiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnden Psychologin lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 20. März 2023 (VB 170 S. 2 f.) ist der einzige fach- ärztliche Bericht, welcher die von der Beschwerdeführerin behauptete Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustands allenfalls darzulegen vermöchte. Eine Verschlechterung des körperlichen (somatischen) Zu- stands wird von der Beiständin der Beschwerdeführerin explizit verneint (VB 170 S. 1). Entsprechende Berichte wurden denn auch – trotz expliziter Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (VB 167) – nicht eingereicht. Im Bericht vom 20. März 2023 führen Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem zu- letzt durchgeführten Arbeitsversuch psychisch dekompensiert sei und wahnhafte Störungen (paranoide Gedanken, Halluzinationen, etc.) entwi- ckelt habe, welche inzwischen mittels medikamentöser Unterstützung re- mittiert seien. Die Beschwerdeführerin zeige wiederkehrend eine emotio- nale und körperliche Überforderung im Alltag, sei erhöht stressanfällig, könne mit Problemen und Aufgaben nicht umgehen, sei impulsiv, emotional -6- labil und wirke schnell hilflos. Sie sei in ihrer Belastbarkeit aufgrund der bisherigen Versuche nicht trainierbar, zeige eine reduzierte Leistungs- grenze, zwischenmenschliche Schwierigkeiten, eine verminderte Auffas- sungsgabe und Selbstreflexion sowie eine erhöhte Vergesslichkeit und Lernschwierigkeit. Sie zeige überdies Schwierigkeiten in der eigenen Le- bensführung und Selbstfürsorge und werde entsprechend über eine Bei- standschaft unterstützt (VB 170 S. 2). Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ stellten sodann folgende Diagnosen (VB 170 S. 3): "- ADHS, F90.0 - Wahnhafte Störung, gegenwärtig remittiert, F22.0 - Rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, F33.4" Ausgehend vom bisherigen Verlauf und gestützt auf die ICF-Beurteilung für psychische Störungen werde eine Integration in den primären Arbeitsmarkt als nicht realistisch erachtet (VB 170 S. 3). 3.3. In der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 (VB 172) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2023 (VB 171). Dieser hielt darin fest, dass anhand der Aktenlage keine erhebliche Veränderung des Gesund- heitszustands gegenüber dem 24. Januar 2019 glaubhaft gemacht werden könne. Eine wahnhafte oder depressive Störung könne mit Blick auf die Akten nicht bestätigt werden bzw. es sei von einer Remission der Be- schwerden bzw. Symptomatik auszugehen. Die postulierte Störung (ADHS) könne unter einer adäquaten Therapie gut behandelt werden. Ein langandauender Gesundheitsschaden mit IV-Relevanz sei anhand der Ak- tenlage auszuschliessen. Ein ausführlicher anamnestischer Krankheitsver- lauf mit entsprechenden funktionalen Einschränkungen sowie ausführli- chen psychopathologischen Befunden in Zusammenhang mit den postu- lierten Diagnosen fehlten. Entsprechend könne eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustands von heute gegenüber dem 24. Januar 2019 nicht nachvollzogen werden (VB 171 S. 1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit der letzten medizinischen Abklärung vor fünf Jahren sehr wohl verändert habe. So werde von ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ in deren Bericht vom 20. März 2020 nebst einer verstärkt aufgetretenen Depression neu auch eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Dies führe ihrer Ansicht nach dazu, dass eine Integration in den primären Arbeitsmarkt nicht als realistisch zu qualifizieren sei. Diese Einschätzung -7- decke sich mit jener des Jobcoaches und der Beiständin der Beschwerde- führerin (Beschwerde, Ziff. 17). Zudem sei der RAD – welcher die Be- schwerdeführerin überdies nie gesehen oder untersucht habe (Be- schwerde, Ziff. 18) – vom falschen Beweisgrad ausgegangen: Die erhebli- che Veränderung des Gesundheitszustandes müsse nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden (Beschwerde, Ziff. 19). 4.2. Vergleicht man den psychiatrisch-psychologischen Bericht vom 20. März 2023 (E. 3.2. hiervor) mit dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 3. Juli 2018 (E. 3.1. hiervor), ist ersichtlich, dass sowohl das ADHS bzw. die ein- fache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, wie auch die depressive Störung an sich keine neue Diagnose darstellen. Die von der Beschwerde- führerin hervorgehobene neu diagnostizierte wahnhafte Störung (vgl. E. 4.1. hiervor) wird von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ explizit als remittiert erachtet, weshalb sie keine funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Depression wird von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ kein Mass der Ausprägung genannt. Die Be- zeichnung als "teilremittiert" deutet jedoch nicht darauf hin, dass eine mas- sgebliche Verschlechterung gegenüber der am 3. Juli 2018 von Dr. med. C._____ attestierten leichten depressiven Episode stattfand. Eine solche ergibt sich denn auch nicht aus der Schilderung der aktuellen Symp- tomatik, vergleicht man diese mit den anlässlich der Begutachtung im Jahr 2018 anamnestisch und klinisch erhobenen Befunden, welche im Gutach- ten explizit als solche genannt (bspw. Gedächtnisdefizite) oder aus dem Zumutbarkeitsprofil (bspw. zwischenmenschliche Schwierigkeiten) oder der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (reduzierte Leistungsgrenze) implizit her- vorgehen (vgl. E. 3.1. hiervor; VB 63.1 S. 16 und 27 f.). Die unterschiedlich beurteilte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin allein reicht letztlich nicht aus, um eine Revision zu begründen (vgl. E. 2.2. hiervor). Diesbezüg- lich kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ bereits 2017 auf eine deutlich verringerten Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin von zwei Stunden pro Tag geschlossen ha- ben (VB 21 S. 3 f.). Diese Beurteilung wurde von Dr. med. C._____ im Gut- achten berücksichtigt und plausibel begründet als nicht nachvollziehbar er- achtet (VB 63.1 S. 20). Die Tatsache, dass Dr. med. F._____ die Beschwerdeführerin nicht per- sönlich untersucht hat, schmälert die Beweiskraft seiner Einschätzung vor- liegend nicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 18; siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 07. Juni 2010 E. 2.2). Aller- dings ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde -8- Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher ge- neigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Dr. med. F._____ in sei- ner Beurteilung vom 18. April 2023 auch nicht von einem falschen Beweis- mass ausgegangen (Beschwerde, Ziff. 19). So sagt er darin explizit aus, dass "keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seither [der Verfügung vom 24. Januar 2019] glaubhaft gemacht werden" könne (VB 171 S. 1). Nichts anderes sagt die von der Beschwerdeführerin gerügte Aussage von Dr. med. F._____ im selben Bericht aus, dass eine solche Veränderung aus versicherungsmedizinischer Sicht "nicht nachvollzogen werden" könne (VB 171 S. 1). Dies ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht mit der Aussage gleichzusetzen, dass die ent- sprechende Verschlechterung nicht "nachgewiesen" sei (vgl. Beschwerde Ziff. 19 auf S. 10). Sofern die Beschwerdeführerin letztlich auf die Einschätzungen durch die Beiständin der Beschwerdeführerin (VB 162 S. 1) und den Jobcoach ver- weist, welcher die Beschwerdeführerin am 8. November 2020 und damit vor gut drei Jahren als "zum jetzigen Zeitpunkt nicht vermittelbar im 1. Ar- beitsmarkt" erachtete (E. 4.1. hiervor), ist anzumerken, dass es sich dabei, wie auch bei der Einschätzung des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde, Ziff. 20) um Einschätzungen medizinischer Laien han- delt, welche für die Frage eines massgeblich veränderten Gesundheitszu- stands letztlich unbeachtlich sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.3. Zusammengefasst ergeben sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. F._____ dahingehend, dass eine massgebliche objektive Ver- schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gegen- über der letzten Beurteilung vom 3. Juli 2018 bzw. der sich darauf stützen- den Verfügung vom 24. Januar 2019 nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere handelt es sich beim Bericht von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ vom 20. März 2023 lediglich um eine letztlich unerhebli- che andere Beurteilung desselben Sachverhalts (vgl. E. 2.1. hiervor); eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ derweil nicht geltend gemacht (vgl. E. 4.2. hiervor). Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass deren medizinische Einschätzung bereits 2018 von der Beurteilung von Dr. med. C._____ abgewichen ist (vgl. VB 73). -9- Die Beschwerdegegnerin ging damit in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2023 zu Recht davon aus, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine revisionsrecht- lich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 24. Januar 2019 einge- treten ist. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren (Prozessuales Rechtsbegehren 1). 5.2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr un- gefähr die Waage halten oder letztere nur wenig geringer sind als erstere. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesge- richts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 5.2.3. Die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hat sich vorliegend be- züglich des Revisionsgrundes bzw. des massgeblich veränderten Gesund- heitszustandes ausschliesslich auf den Bericht von Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ vom 20. März 2023 gestützt, welcher eine solche, wie er- wähnt (E. 4.2. hiervor), weder durch die genannten Diagnosen noch die entsprechenden Symptome überhaupt behauptet. Die abweichende Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit allein stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.2. hiervor mit Verweis auf E. 2.2. hiervor). Angesichts dieser Gegebenheiten waren die Verlustgefahren der Beschwerde von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. - 10 - 5.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.4. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines - 11 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler