5.3. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer das Verbleiben an der Stelle bei der B._____ AG bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zumutbar gewesen wäre. Der massgebende Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als unzureichend abgeklärt. Es rechtfertigt sich folglich, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.